Rundblick

27. April 2020

Corona-Zuschüsse für Unternehmen

Kurz § Knapp

Sparen wir uns das überall schon gelesene Vorwort und kommen wir gleich zur Sache, genauso schnell und unbürokratisch soll nämlich das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung ablaufen. Und bevor ich auf die Details eingehe, kann ich schon frohe Botschaft verkünden. Bereits zwei von unserem Hause betreute Mandanten haben den Bundes-/Landeszuschuss erhalten. Unbürokratisch. Und von Antragstellung bis Auszahlung sind gerade einmal 14 Tage vergangen.

Vor Antragstellung sollte allerdings bei Betriebsschließungen und Berufsverboten als Allererstes die Entschädigung durch das Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 3 IfSG) geprüft werden. Für Hamburg sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig, Hotline 040 / 428 284 000. Im Gegensatz zum Zuschuss gibt es hierauf einen Rechtsanspruch.

Nun erst einmal die nackten Zahlen, es macht aber auf jeden Fall Sinn, den Text danach zu lesen! Aber beachten Sie bitte, dass hier nur die notwendigsten Informationen aufgeführt sind, die Angaben dienen nur der ersten Orientierung.

Regelungen für Hamburg:
• Solo-Selbständige erhalten 9.000 Euro Bundeszuschuss plus 2.500 Euro Landeszuschuss.
• Unternehmer mit 1 bis 5 Mitarbeiter erhalten 9.000 Euro Bundeszuschuss plus 5.000 Euro Landeszuschuss.
• Unternehmer mit 5,01 bis 10 Mitarbeiter erhalten 15.000 Euro Bundeszuschuss plus 5.000 Euro Landeszuschuss.
• Unternehmer mit 10,01 bis 50 Mitarbeiter erhalten keinen Bundeszuschuss, dafür aber 25.000 Euro Landeszuschuss.
• Unternehmer mit 50,01 bis 250 Mitarbeiter erhalten keinen Bundeszuschuss, dafür aber 30.000 Euro Landeszuschuss.

Was sind Solo-Selbständige und Unternehmen? Hierbei handelt es sich um Gewerbetreibende und Freiberufler sowie Land- und Forstwirte. Nicht gemeint sind Vermieter, die bisher ihre Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt haben. Vermieter, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes vermieten, wie z.B. gewerbliche(!) Ferienwohnungsvermietung sowie Betriebsaufspaltungen haben hier aus meiner Sicht also einen Vorteil.

Antragsberechtigt sind allerdings nur Unternehmer im Haupterwerb! Also zählen Nebentätigkeiten nicht hinzu, wie z.B. bei einem Rentner, der nebenbei eine Schuhreparatur betreibt oder eine gewerbliche Vermietung.

Ist der Zuschuss zweckgebunden? Das ist nicht ganz konkret gesagt. Die Bundesregierung teilt mit, dass der Zuschuss bei durch die Krise wegbrechenden Einnahmen Hilfe zur Zahlung der laufenden Kosten wie Mieten, Leasing, betrieblichen Krediten und sonstigen Betriebskosten sein soll. Die Höhe der Miete und der anderen betrieblichen Kosten ist im Antrag anzugeben. Der Zuschuss soll also für betriebliche Kosten verwendet werden, nicht für private. Und es soll hiermit ein sogenannter betrieblicher Liquiditätsengpass überbrückt werden.

Was ist ein Liquiditätsengpass? Der liegt vor, wenn es dem Unternehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Einsatz aller sonstigen Eigen- und Fremdmittel nicht mehr möglich ist, seinen Zahlungen nachzukommen. Hierbei muss der Unternehmer sein gesamtes privates und betriebliches liquides Vermögen einsetzen! Sogenanntes gebundenes Vermögen wie langfristige Altersversorgung, Aktien, Immobilien oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden (pauschal 1.180 Euro pro Monat), müssen nicht eingesetzt werden.

Selbst Zuschüsse und Steuerstundungen oder Stundungen durch den Vermieter sind vorher in Anspruch zu nehmen. Es muss sich um eine existenzbedrohende Lage handeln. Hierüber ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben!

Aber Achtung: Solo-Selbständige erhalten den Landeszuschuss von 2.500 Euro tatsächlich ausdrücklich auch ohne Liquiditätsengpass. Praktisch ein Geschenk der Stadt Hamburg. Es ist also durchaus legitim und offensichtlich gewollt, dass Solo-Selbständige generell den Landeszuschuss erhalten, auch wenn sie auf den Bundeszuschuss unter Umständen gar keinen Anspruch haben. Es ist also ein klarer Standortvorteil, sein Geschäft in Duvenstedt zu haben!

Für welchen Zeitraum ist der Zuschuss gedacht? Die Bundesregierung schreibt von einem Zuschuss für drei Monate, gemeint sind hiermit aus meiner Sicht März, April und Mai. Während zunächst von Kontaktverboten bis zum 19. April 2020 gesprochen wurde, wird im Rahmen dieses Zuschusses offensichtlich bis Ende Mai gedacht. Ich gehe aber nicht davon aus, dass der Zuschuss zurückzuzahlen ist, wenn die Krise nur bis zum 19. April dauern sollte. Von Letzterem war sowieso nicht auszugehen.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang der Begriff Mitarbeiter? Es ist hier auf sogenannte Vollzeitäquivalente mit 39 Stunden pro Woche abzustellen. Wenn ein Unternehmer also neun Minijobber beschäftigt, die pro Woche zehn Stunden arbeiten, dann kommt er auf 2,31 (Mitarbeiter) plus eine (für sich selbst) Vollzeitäquivalente und hat Anspruch auf einen Zuschuss von 9.000 Euro und eben nicht 15.000 Euro.

Ist der Zuschuss später zu versteuern? Viele werden es schon richtig erraten haben: Ja (natürlich)! Und zwar als volle Betriebseinnahme und nicht etwa unter dem Progressionsvorbehalt wie etwa das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer (#Gleichbehandlung).

Welche Bedingungen sind noch zu erfüllen?
• Neben der Tatsache, dass es sich um den Haupterwerb handeln muss (siehe oben), muss das Unternehmen bereits vor dem 1.12.2019 bestanden haben und der Unternehmer darf in den vergangenen drei Monaten kein ALG II bezogen haben.
• Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen durch die Virus-Krise entstanden sein und dürfen nicht bereits vorher bestanden haben!
• Entweder ist der Umsatz um mindestens 50 Prozent zurückgegangen oder der Betrieb wurde aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen.
• Es darf kein Insolvenzverfahren laufen.

Bitte prüfen Sie ganz genau, ob Sie alle Kriterien erfüllen und geben Sie erst dann einen Antrag ab! Falschangaben sind strafbar! Der Antrag kann noch bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Wer seinen Antrag bereits gestellt und nun erkannt hat, dass dies unrechtmäßig war, kann ihn jederzeit zurückziehen und bereits erhaltenes Geld zurückzahlen.

Sascha Spiegel