Weihnachtlich steuerliche Aspekte
Kurz § Knapp
Über alle laufenden Gesetzgebungsmaßnahmen hatte ich in den vergangenen Ausgaben bereits berichtet. Stichtag für die endgültige Verabschiedung durch den Bundesrat ist der 19.12.2025 und damit weit nach Redaktionsschluss der letzten Ausgabe des Duvenstedter Kreisels in diesem Jahr. Insofern konzentrieren wir uns nachfolgend auf ein paar ausgewählte weihnachtliche Aspekte zum Jahresende.
Seit Anfang dieses Jahres gelten, wie berichtet, bei Unterhaltsaufwendungen neue Anforderungen. Grundsätzlich muss eine Unterhaltszahlung per Banküberweisung an den Unterhaltsempfänger erfolgen. Barquittungen, wie in den Vorjahren, sind also nicht mehr möglich. In einer aktuellen Arbeitsanweisung des Bundesfinanzministeriums an alle Finanzämter wird noch einmal im Detail dargestellt, was das für die Praxis gerade in Bezug auf Zahlungen jetzt zu Weihnachten bedeutet.
Überweisungen sind durch Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Werden Zahlungen an mehrere Empfänger in einem gemeinsamen Haushalt geleistet, so genügt eine Überweisung auf eines der Konten der Empfänger.
Eine Ausnahme stellen Zahlungen im abgekürzten Zahlungsweg dar, wenn also zum Beispiel die Miete des Unterhaltsempfängers direkt durch den Unterhaltsleistenden an den Vermieter gezahlt wird.
Die Zahlung muss über eine Bank erfolgen und darf nicht über reine Zahlungsdienstleister vorgenommen werden. Paypal-Zahlungen scheiden damit ab dem Veranlagungszeitraum 2025 aus.
Da es keine Ausnahme gibt, dürfte es große Probleme bei Unterhaltszahlungen an Empfänger in Länder geben, bei denen das Bankensystem (kriegsbedingt) nicht richtig funktioniert.
Weihnachtsfeiern können bis zu 110 EUR (brutto) je Arbeitnehmer kosten. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag, sodass im Gegensatz zu früher nur der überschreitende Betrag versteuert werden muss und mit 25% durch den Arbeitgeber sogar pauschal versteuert werden kann. Kosten für Begleitpersonen sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Hier kann es schnell passieren, dass wenn die Ehefrau mitkommt, dann doch die Grenze überschritten wird.
Die pauschale Versteuerung hat den großen Vorteil, dass dann beim Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Es dürfen maximal zwei Betriebsfeiern im Jahr stattfinden. Ist die Weihnachtsfeier bereits die dritte Feier, dann ist diese voll (lohn-)steuerpflichtig.
Vorsicht ist beim Vorsteuerabzug geboten, da bei Überschreiten der 110 EUR Grenze der Vorsteuerabzug komplett entfällt. Im Umsatzsteuerrecht ist es also kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze.
Übrigens: Geschenke an Geschäftsfreunde sind bis zu 50 EUR pro Jahr pro Empfänger steuerlich abzugsfähig. Dazu muss genau aufgezeichnet werden, wer welches Geschenk erhalten hat. Ist der Unternehmer selbst umsatzsteuerpflichtig, so ist die 50 EUR Grenze netto, sonst brutto. Empfänger der Geschenke müssen diese generell versteuern, es sei denn, dass der Schenker diese pauschal versteuert hat.
Geschenke an Arbeitnehmer aus einem persönlichen Anlass (Geburtstag, Kindsgeburt, Namenstag des Hundes, etc.) sind bis zu 60 EUR lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Daneben kann der Arbeitgeber monatlich sogar noch Warengutscheine bis zu 50 EUR als Sachbezüge gewähren, nicht aber Bargeld. Na denn, frohes Fest!
Sascha Spiegel


