Rundblick


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7. Dezember 2022

Gesetzgebungschaos

Kurz § Knapp

Es sind aktuell derart viele Gesetzgebungsverfahren auf dem Weg, dass man schnell den Überblick verlieren kann. Nachfolgend eine kurze Übersicht mit den zum Redaktionsschluss am 2. November beschlossenen Gesetzen sowie ein kleiner Ausblick.
Vorweg muss ich noch sagen, dass der naive Leser vielleicht denken mag, dass wir mit Jahresbeginn ein Gesetzespaket erhalten, welches für das laufende Jahr seine Gültigkeit hat. Das ist schon sehr lange nicht mehr so. Aktuell doktert die Regierung noch am Jahressteuergesetz 2022 und wir sind alle gespannt, was wir rückwirkend wieder ändern dürfen. Es ist wie ein Ping-Pong-Spiel zwischen Bundesrat und Bundestag.

Dazu kommt, dass viele relevante Gesetze sehr versteckt in anderen Gesetzen durchgewunken werden. Das kann man der Politik sicherlich nicht vorwerfen, da ansonsten viele Gesetze überhaupt nicht mehr auf den Weg gebracht würden. Und wenn man im „Gesetz zur temporären Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ mal eben ein Vorhaben wie beispielsweise den steuerfreien Inflationsbonus über 3.000 Euro für Arbeitnehmer versteckt, dann fällt das auf einer Freitagssitzung, bei der viele Abgeordnete schon im Wochenende sind, überhaupt nicht auf.
Fakt ist also, dass das oben genannte Gesetz zum 26.10.2022 in Kraft getreten ist und Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 entweder als Einmalbetrag oder ratierlich bis zu insgesamt 3.000 Euro als sogenannten „Inflationsbonus“ zahlen dürfen. Und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies darf auch als Sachleistung erfolgen – etwa als monatliche Ladung Nudeln und Klopapier.

Dabei ist es vollkommen egal, ob es sich um einen Minijob, eine Teilzeit- oder gar Vollzeitbeschäftigung handelt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf jeder Arbeitgeber den Inflationsbonus zahlen.

Ich verstehe, wenn sich nun einige Arbeitgeber die Augen reiben und fragen, ob das nun die von der Regierung groß angekündigte Unterstützung der Bevölkerung sein soll, indem diejenigen die Last schultern sollen, die ein paar Tage zuvor noch wegen einer möglichen Insolvenz aufgrund der Energiepreisentwicklung beim Bundeskanzler mit der Bitte um Unterstützung an die Tür geklopft hatten.

Die Umsatzsteuer für die Lieferung von Gas und Wärme (nicht Strom) wurde für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 auf sieben Prozent gesenkt. Beschlossen ist auch die Verlängerung des ermäßigten Steuersatzes auf den Verzehr von Speisen an Ort und Stelle, etwa in einem Restaurant, bis zum 31.12.2023.

Nicht beschlossen ist bisher das Jahressteuergesetz 2022. Dieses sollte eigentlich am 28.10.2022 verabschiedet werden; nun liegt der Ball wieder beim Bundestag. Geplant sind neben Veränderungen bei den Arbeitszimmerregelungen und einer Ausweitung der Homeoffice-Pauschale eine Steuerbefreiung für den Erwerb von Photovoltaikanlagen bis 30 kwP, eine Erhöhung des AfA-Satzes für ab 2023 errichtete Gebäude auf drei Prozent, eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages auf 1.000 Euro pro Person und diverse formelle Erleichterungen für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG.

Erfahrungsgemäß wird wie immer nur ein Bruchteil oder gar nichts umgesetzt und wir finden Teile dieses Gesetzes in scheinbar harmlosen anderen Gesetzen wieder. Eines Tages, an einem Freitag. Es bleibt also spannend.

Sascha Spiegel