Rundblick

28. April 2022

Neues aus dem Steuerwesen

Sascha Spiegel

Sascha Spiegel

Nach einer Schaffenspause melde ich mich zurück mit Neuigkeiten, die nicht jeden begeistern werden. 

Zuerst die Kurznachricht zu den im Krisenjahr 2021 durchgeführten 

Umsatzsteuersonderprüfungen: Diese führten zu einem Mehrergebnis von 1.310.000.000 Euro (das sind 1,31 Milliarden, aber keine Angst, bundesweit, nicht allein in Hamburg). Jeder eingesetzte Prüfer spielte dabei 780.000 Euro ein. Da werden sich jetzt so einige Herren, Damen und Divers in den Finanzämtern gegenseitig lachend auf die Schultern klopfen.

Themenwechsel: Wer für die Ukraine-Hilfe spenden will, tut dies oft spontan und ohne an das Steuerrecht zu denken. Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung nun einige Erleichterungsvorschriften erlassen. Diese gelten vom 24.2. bis zum 31.12.2022:

• Für geleistete Geldspenden ist keine Spendenbescheinigung mehr notwendig. Es reicht der Kontoauszug, wenn es sich um eine Überweisung an eine entsprechende Institution handelt. 

• Vereine können Spenden leisten, auch wenn dies eigentlich ihrer Satzung widersprechen würde. Genauso verhält es sich mit der Gestellung von Räumen oder Mitarbeitern.

• Unternehmen können Zahlungen als Betriebsausgabe geltend machen, wenn diese auf ihr Engagement öffentlich aufmerksam machen, da es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um sogenanntes Sponsoring handelt. Also frei nach dem Motto „Tu Gutes und rede darüber“.

• Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil ihres Arbeitslohnes durch den Arbeitgeber spenden lassen. In diesem Fall bleibt dieser Teil des Arbeitslohnes steuerfrei. Dies gilt analog auch für Aufsichtsratsmitglieder.

• Sachspenden durch Unternehmer werden umsatzsteuerbefreit.

Zu guter Letzt ein Thema, dass gerade auch sehr viele Menschen ratlos macht: die Reform der Grundsteuer.
Nach der festgestellten Verfassungswidrigkeit der bisherigen Grundsteuerregelungen hat der Gesetzgeber nachgebessert und damit das Wirrwarr perfekt ist, auch noch Öffnungsklauseln für die Bundesländer ermöglicht. So gilt bundesweit nun unterschiedliches Recht. Unabhängig davon benötigen die zuständigen Finanzämter von allen Grundeigentümern Angaben, die in einem Fragebogen einzureichen sind.

Generell muss der Fragebogen in der Zeit vom 1.7. bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt eingehen – insofern sind ja noch ein paar Tage Zeit. In Hamburg wird die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung über eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Es ist allerdings darüber hinaus geplant, nach den Sommerferien die Erklärungspflichtigen anzuschreiben, die bis dahin noch nichts eingereicht haben. 

Die Grundsteuerwerte werden nachfolgend rückwirkend  auf den 1.1.2022 festgestellt und die neu festgesetzte Grundsteuer ist erstmalig ab dem 1.1.2025 zu zahlen. Ja, dem aufmerksamen Leser dürfte es schon etwas seltsam anmuten, dass die Grundeigentümer gerade einmal vier Monate Zeit zur Bearbeitung haben, die Finanzverwaltung aber über zweieinhalb Jahre. Aber was ist im Leben schon gerecht?

Sascha Spiegel