Rundblick


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28. Februar 2020

Kurz § Knapp

Energetische Gebäudesanierung

Schon die Überschrift sprüht vor Energie und regt den Tatendrang an. Der Gesetzgeber hat sich diesmal etwas ganz Tolles einfallen lassen und es gibt auch nur einen Nachteil (und damit meine ich nicht, dass es gar keine freien Handwerker gibt, die diese Arbeiten erledigen könnten), aber von vorne:
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab dem 1. Januar 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Hierzu wurde der neue Paragraf 35c EStG eingefügt. Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie

• die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
• die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
• die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
• die Erneuerung einer Heizungsanlage,
• der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
• die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der kompletten Aufwendungen (diesmal also nicht nur Lohnanteil), maximal insgesamt 40.000 Euro (es können also Handwerkerrechnungen bis zu 200.000 Euro vorliegen). Das Objekt muss älter als zehn Jahre sein.

Der Abzug verteilt sich auf drei Jahre und beträgt sieben Prozent in den ersten beiden und sechs Prozent im dritten Jahr.

Das Objekt muss ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, die teilweise (also nicht komplette) und unentgeltliche Überlassung an andere Personen zu Wohnzwecken ist dabei auch möglich.

Und es ist natürlich selbstredend, dass Sie eine Rechnung und eine Bescheinigung eines Fachunternehmens benötigen. Es ist also davon auszugehen, dass Sanierungen durch einen Hausmeisterservice nicht anerkannt werden. Das Gesetz definiert aber nicht, was mit dem Begriff „Fachunternehmen“ gemeint ist.

Zum Schluss der Haken: Die Steuerermäßigung ist objekt- und nicht personenbezogen. Hauskäufer werden sich also zukünftig vom Verkäufer bestätigen lassen müssen, in welcher Höhe bereits in den vergangenen zehn Jahren Sanierungen am Haus durchgeführt worden sind und dafür eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen wurde. Im schlimmsten Fall könnte das bedeuten, dass Verkäufer zukünftig bis zu 40.000 Euro zusätzlich „einpreisen“, weil dieses ein Abrufwert ist, der in dem Objekt schlummert.

Käufer, die die Steuermäßigung bereits in ihre Finanzierung eingeplant haben, könnten ohne verbindliche Erklärung des Verkäufers eine ganz böse Überraschung erleben. Es sollte also eine Haftungsklausel in zukünftige Kaufverträge eingefügt werden.

Sascha Spiegel